Hier einige Informationen zum Thema „Euthanasie“ für den juristisch nicht vorgebildeten Tierhalter. Wir zitieren ausschnittweise die Ausführungen dazu von Frau Dr. H Ratsch im Tagesspiegel vom September 2014: Es geht um die Beantwortung der Frage: „Welche Kriterien müssen bei Einschläferungen erfüllt sein?“ Fr. Dr. Heidemarie Ratsch von der Tierärztekammer Berlin sagt dazu: „Es kommt immer auf den Einzelfall an.“
Sie führte aus: „Die Fragen „Wann ist Leid unzumutbar?“ und „Kann es eine Person geben, die dies sicher beurteilen kann?“ bewegen neben Tierärzten auch Philosophen und Juristen.
Das Deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) schreibt im § 1 Satz 2 vor, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.
Strafbar macht sich, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, aber strafbar macht sich auch, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet (§ 17 TierSchG).
Der für Tierschutz zuständigen Behörde wird im § 16a TierSchG zugestanden, dass sie ein Tier unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen kann, wenn das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.
Der Schutz eines Tieres vor Schmerzen, Leiden und Schäden wird (im Gesetz) grundsätzlich höher bewertet als der Schutz seines Lebens.
Warum und wann ein vernünftiger Grund zur Tötung eines Tieres vorliegt, ist die zentrale Frage bei dieser Entscheidung. Dies bleibt unaufhebbar eine Einzelfallentscheidung.“
Es ist davon auszugehen, dass Tierärzte aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die erforderliche Kompetenz besitzen zu beurteilen, ob Schmerzen, Leiden oder Schäden erstens nicht behebbar und zweitens erheblich sind.“
Der Tierarzt ermittelt den Sachverhalt, stellt die Prognose und erörtert mit dem Tierhalter die Handlungsoptionen.
Ohne Frage spielt der Einsatz des Tierhalters für sein Tier eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung, ob noch Behandlungsoptionen umgesetzt werden können, die ein Weiterleben des Tieres ohne unnötige Schmerzen und Leiden ermöglichen.
Das gilt insbesondere, wenn über eine palliative Behandlung im Falle eines alten, kranken Tieres nachgedacht wird.
Der Tierarzt muss deshalb auch entscheiden, ob er dem Tierhalter zutraut, die vorgesehene Behandlung zum Wohle des Tieres konsequent durchzuführen.
Neben der tiermedizinischen Kompetenz erfordert das eine hohe Sozialkompetenz. Einerseits müssen die Möglichkeiten des Tierhalters eingeschätzt werden können. Ist er zuverlässig? Welches Engagement bringt er auf? Stellt er ausreichend Zeit und Energie zur Verfügung? Wird er mit der psychischen Belastung zurechtkommen?
Mit anderen Worten, was ist dem Halter zumutbar? Andererseits muss die Behandlung geeignet sein, dem betroffenen Tier ein Weiterleben ohne (erhebliche) Schmerzen und Leiden zu ermöglichen.“
So weit Frau Dr. Ratsch zu diesem Thema.
Es gäbe noch ein paar andere Fragen, die würde ich Frau Dr H. Ratsch und anderen mit dem Thema befassten Fachleuten gern persönlich stellen. Die Antworten dazu werde ich unseren Lesern zur besseren Informiertheit über das Thema hier aufschreiben. RenaLu
Die Seite wurde zuletzt geändert am 16 Oktober 2015.