Betr. Erbschaftssteuer
Vererben von Immobilien an gemeinnützige Vereine – hier: Erbschaftssteuer
Ab und an wird unser eingetragener und gemeinnütziger Verein mal als Erbe für Immobilien in Erwägung gezogen, vor allem dann, wenn darin Tiere leben, die wir dort drin lassen und bis zu ihrem Lebensende pflegen sollen.
Bisher habe ich immer schon im Vorgespräch abgewinkt, weil ich geglaubt habe, dass unser e. Verein als Erbschaftsnehmer Erbschaftssteuer bezahlen muss und vielleicht auch noch andere Steuern wie Grunderwerbssteuer usw.
Nun habe ich aber mal unsere Rechtsanwältin Ellen Apitz gebeten, für uns in Erfahrung zu bringen, wie dem ist.
RA Apitz antwortete mir folgendes:
Liebe Renate,
Laut einiger Fachbücher: Nach § 13 Abs. 1 Nr.16b ErbStG sind gemeinnützige Vereine ohne Rücksicht auf die Höhe des Erbes steuerbefreit.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verein innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung seinen steuerbegünstigten Status verliert und das Vermögen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Wird der Verein innerhalb der 10 Jahresfrist aufgelöst, muss auch versteuert werden (Steuerlasse III). Das kann man verhindern, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Verlust des gemeinnützigen Status oder Auflösung festgelegt wird (so Wallenhorst, müsste ein Notar prüfen). Die Erbschaftssteuer würde sich dann auf die Erträge begrenzen. Aber da wird es dann kompliziert.
Der gemeinnützige Verein ist auch von der Grundsteuer befreit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG, wenn die Immobilie für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Schöne Grüße von Ellen
Nachtrag von Renate: In unserer Satzung wurde festgelegt, dass das Vermögens unseres Vereins (falls vorhanden) im Falle seiner Auflösung an die Tierversuchsgegner berlin und Brandenburg e.V fällt.
Die Seite wurde zuletzt geändert am 19 Oktober 2012.