Der Fall Joschi von Dayekh

Gegen den Richterspruch vom 10. 4. 2015 haben die Anwälte des TB Einwände gehabt: Sie behaupten nun,  dass beim Telefonat zwischen Frau Lenz und Frau Dayekh im Oktober 2014, bei dem es um den Verzicht auf den Kater ging, Herr Dayekh, der Eigentümer vom Kater, mit im Raum anwesend gewesen und auch zu hören gewesen sei. Das bestreiten Dayekhs, die sich nun deshalb noch mal vor Gericht mit den TB-Anwälten treffen müssen. Termin ist der 29. 5. 2015 im AG Lichtenberg, 9 h.

Frau Dayekh hat inzwischen einen Antrag auf Mitgliedschaft in unserem Verein eingereicht. Darüber wird unsere MV entscheiden – so wie bei allen anderen Mitgliedschaftsanträgen auch.

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Am 10. 4. 2015 wird per Richterspruch entschieden, ob das TB die Namen von den derzeitigen Versorgern von Joshi herausgeben müssen. Dabei kam heraus, dass das TB den Eigentümern von Joschi die Kontaktdaten der aktuellen Hüter des Katers herausgeben soll.

Es wäre sinnvoll, wenn sich alle Beteiligten mal an einen Tisch setzen würden, scheint uns.

Inzwischen haben wir über diese webseite erfahren, bei wem Schmusekater Joschi jetzt lebt. Die alten Eigentümer wollen ihren Kater zurück haben, die neuen Gastgeber wollen ihn nicht herausgeben. Wir mischen uns nicht ein sondern warten ab. Frau Noto meint, sie hätte wohl für wahre Katzenfreunde auch den einen oder anderen Schmusekater, der ein schönes neues Zuhause braucht.

Am 6. 3. 2015 ist um 9:30 h im Amtsgericht Lichtenberg der „Fall Joshi von Dayekh“ verhandelt worden.

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Wer kennt diesen ehemaligen Freigänger-Kater? Er lebt seit dem 19. 10. 2014 als Stubenkater bei neuen Haltern. Wer kennt diese Halter?

Joshi von Dayekh wurde am Samstag, dem 18. 10. 2014 bei einer Frau als vermeintliche Fundkatze abgeholt und angeblich am darauffolgenden Sonntag, dem 19. Oktober 2014, als Stubenkater vom Tierheim Berlin weitervermittelt (lt eigener Auskunft),  obwohl das Tierheim zu diesem Zeitpunkt noch kein  Einverständnis der Eigentümer hatte, denn diese vermissten und suchten nach ihrem in der Nacht von Samstag, dem 18. 10 zu Sonntag, dem 19. 10. 2015 erstmalig nicht nach Hause gekommenen Freigänger.

Wir erinnern uns:

Der Freigänger Joschi von Familie Dayekh, ein 2 Jahre junger, kastrierter und wenige Tage zuvor geimpfter Kater, der für Anfang November einen Termin zum Chippen bei TA Dr. Vöster hatte, war tagsüber zur Nachbarin Z. gegangen und hatte sich dort anfüttern lassen. Abends kam er regelmäßig wieder nach Hause und fraß da dann noch mal. (So sah er auch aus!) Die wenig katzenkundige Nachbarin Z. hielt den Kater angeblich für eine Straßenkatze (bzw. einen entlaufenen Kater = Fundkatze). Hatte sie nicht bemerkt, dass er jeden Abend nach nebenan zu seiner Familie nach Hause ging? Als ihr das Futter ausging, rief sie erst uns an mit Bitte um eine Futterspende von uns für Joshi.

Wir haben uns diesen angeblichen Fundkater angeguckt (und ihn für die fotografiert!) und kamen zu der Meinung, dass dieser Kater ein gutes Zuhause hat und dort ausreichend gefüttert wird,  so dass Frau Z. ihn nicht füttern muß. Deshalb haben wir ihr kein Futter gegeben.  Unsere Weigerung, Frau Z. Futter für den Kater zu geben, führte dazu, dass die Dame das Tierheim anrief, behauptete, sie habe eine Fundkatze und dort darum bat, dass sie kommen um diesen Kater abzuholen.

Es kam auch sofort (samtags) ein Mitarbeiter vom TB, der den Kater in den Räumen der Nachbarin auf den Arm nahm, ihn in die Transportbox steckte und ins Tierheim brachte. Man sollte von einer Fachkraft des TB erwarten können, dass dieses geschulte Fachpersonal einen gut versorgten Schmusekater von einem unversorgten Kater unterscheiden können sollte. Von dort wurde er – laut Auskunft des TB – am Folgetag als reine Wohnungskatze vermittelt.

Die Nacht von Samstag auf Sonntag war die erste Nacht, die der Joshi nicht nach Hause kam. Sonntags  ging das Suchen los. Es wurden Zettel an die Bäume gepinnt. Im TB ging keiner ans Telefon. Montags auch nicht, dann ist da zu. Dienstags erhielt Frau Dayekh die Auskunft im TB: Es ist kein Kater aus Wilmersdorf, auf den die Beschreibung passt, reingekommen. Mittwochs findet sie ihn auf unserer webseite und ruft bei mir an. Sie sagt, sie will den kater zurückhaben, wo sie ihn abholen kann. Ich gebe ihr die Telefonnummer von unsere Mitarbeiterin A., die sich um diesen Fall kümmert. Sie erfährt von Frau A., dass ihr Kater am vergangenen Samstag in die Sammelstelle vom TB aufgenommen wurde – und auch den Namen des Mitarbeiters, der ihn bei der Nachbarin abgeholt hat.

Donnerstags rief Frau Dayekh um 8 h  in der Sammelstelle an und erhielt sie vom TB die Auskunft, dass kein grauer Tiger am Samstag, 18. 10. 14 von der Tiersammelstelle aufgenommen worden sei.

Sie bekommt aber eine Telefonnummer, bei der sie noch mal anrufen und nachfragen soll. Diese Nummer gehört Frau Lenz, einer „Tierschutzberaterin“.  Von der erfährt sie dann später, dass der Joshi doch am Samstag bei der Nachbarin Z. (einer verwirrten, alten, kranken Frau – das hätte der Mitarbeiter vom TB, der den Kater dort abgeholt hat, auch merken können) abgeholt worden und aufgenommen worden war war und am darauffolgenden Sonntag bereits weitervermittelt worden ist. Er sei dort gut untergebracht und sie solle ihn dort lassen, wurde ihr geraten.

Dieser Kater ist also vom TB zu einem Zeitpunkt vermittelt worden, zu dem der Kater dem TB laut Gesetz nicht gehörte, denn das TB war nur mittelbarer Eigentümer. Eine Erlaubnis vom Eigentümer, nämlich Herrn Dayekh lag dem TB nicht vor.

Wenn Frau Dayekh ihn zurück haben wolle, solle sie die Kosten fürs Chippen und für das Impfen übernehmen (der Kater hätte nicht noch mal geimpft werden dürfen, denn er war nur wenige Tage zuvor von Dayekhs Tierarzt Dr. Vöster geimpft worden!), alles in allem so ca 60.- €. Das fand Frau Dayekh unverschämt: erst klauen sie ihr den Kater, dann wird er zu seinem Schaden doppelt geimpft und dann soll sie das auch noch bezahlen um ihn zurückzubekommen!  Dieser Umgang mit ihr als Berliner Katzenhalterin hat sie mächtig empört. Sie hat also nicht sofort zu allem ja gesagt.

Dann wurde sie von Frau Lenz bequatscht (Titel: Tierschutzberaterin im TB, sagt Frau Dayekh) den Kater im neuen Zuhause zu lassen, weil er es dort besser hätte als bei ihnen. Da Frau Dayekh mit Leib und Seele Katzenfrau ist, war ein Teil von ihr geneigt, Frau Lenz zu glauben – allein, sie hätte sich lieber selbst davon überzeugt. Denn einen Freigänger in eine Wohnung ohne Auslauf zu sperren, das geht nicht immer gut. Und was würde mit ihm passieren, wenn er die Tapeten zerkratzt oder die Wände anpinkelt? Als verantwortungsbewusste Katzenmutter überlegte sie, was sie noch für ihren Kater tun konnte, wenn das TB nicht bereit wäre, ihn zurückzugeben. Sie überlegte, ob sie anbieten soll, dass sie Joshi vom neuen Halter zurückzunehmen würde, falls er dort pinkelt und markiert (was normales Verhalten für einen Freigänger ist) und tat das dann auch. (Hier erinnern wir uns an den Augsburger Kreidekreis!)

Dann tagte bei Dayekhs der Familienrat und beschloss: alle wollen den Kater zurückhaben.

Am Freitag luchste ihr dann aber Frau Lenz aus der Katzenabteilung des TB eine Verzichtserklärung auf den Kater ab (was im TB immer sofort geschieht), die wegen der Technik und wegen ihres Widerstrebens sehr seltsam geriet und deren juristischer Wert mehr als fragwürdig ist. Die gemailte, verunglückte Verzichtserklärung war aber lesbar gewesen und wurde deshalb am übernächsten Tag der Klarheit halber schriftlich von Fr. Dayekh widerrufen.

Der Kater wurde trotzdem nicht vom Tierheim aus der neuen Unterbringung zurückgeholt und an seine Eigentümer zurückgegeben. Das versteht kein Mensch.

Die Spielregeln, nach denen das TB spielt, sind vielen Menschen unklar. Zu klären wäre u. a. wohl auch, ob das Tierheim Berlin gegen seine eigenen in der Satzung und in der Geschäftsordnung aufgestellten Spielregeln verstoßen darf  oder ob der TVB bei der Nichterfüllung von Satzungsinhalten seine Satzung ändern muss, wenn er seine Gemeinnützigkeit nicht verlieren will – so wie alle andere gemeinnützige und eingetragene Vereine auch, wenn sie nicht tun, was sie sagen. Denn nach der offiziellen, derzeitig gültigen Geschäftsordnung des TVB hätte der Kater mindestens 3 Tage lang vor der Weitergabe im Tierheim festgehalten werden müssen. Mir ist – abgesehen davon – unbekannt, ob die Rückgabe von Katzen an ihre Halter überhaupt zu den in der Satzung dieses Tierschutzvereins festgelegten Aktivitäten gehört. Aber das kann man ja nachlesen.

Dayekhs sahen sich nun aufgrund der Weigerung des TVB den Kater herauszugeben, genötigt, einen Anwalt zu nehmen und auf Herausgabe ihrer Katze zu klagen.

—–  So viel erst mal, diese Geschichte ist noch in Arbeit ———–

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Am  6. 3. 2015 wurde der Fall „Joschi“ vor dem AG Lichtenberg verhandelt. Mit folgendem Ergebnis:

Die Richterin hat in der Verhandlung geurteilt, dass der Kater vom TVB nicht an seine Eigentümer zurückgegeben werden muss, weil es ihn nicht mehr hat. Die anwesende Presse hat sich aufgeregt und gemeint, das würde der Hehlerei Vorschub leisten, denn dann kann ja jeder alles weitergeben ohne dafür haftbar gemacht zu werden. Dass das TB zu keinem Zeitpunkt Eigentümer von Joshi war (abgesehen von dem Zeitraum vom 24. – 26. 10. 14, also von der Verzichtserklärung bis zu ihrem Widerruf – in diesem Zeitraum hat das TB aber in dieser Sache überhaupt nichts getan) und ganz sicher nicht zum Zeitpunkt seiner Veräußerung, blieb unbeachtet.

Dann wollte die Richterin von Dayekhs Anwältin wissen, wie es denn nun weitergehen solle. Daraufhin zog die Anwältin von Familie D. die Forderung auf Herausgabe des Katers zurück (was wir gar nicht verstehen können, denn sie schien ja hier für die Gegenseite zu arbeiten) und forderte die Herausgabe der Personalien der aktuellen Unterbringung von Joshi, was das TB bereits zuvor aus Datenschutzgründen abgelehnt hatte. (Das ist völlig unsinnig, denn diesen Leuten gehört der Kater ja nicht, denn das Tierheim war ja zum Zeitpunkt seines Verkaufs nicht sein Eigentümer!) Die Juristen, mit denen wir gesprochen haben um diese ganze Angelegenheit besser verstehen zu können, können weder den Richterspruch noch die Rücknahme der Herausgabe der Katze durch die Anwältin verstehen. Also behalten wir dies alles unverstanden im Sinn.

Die Anwälte vom Tierheim Berlin / TVB  hatten behauptet, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen den Namen des neuen Halters nicht bekanntgeben dürfen. Deshalb waren die derzeitigen Pfleger von Joshi beim Prozess auch nicht zugegen und konnten vom Gericht nicht befragt werden.  Möglicherweise wissen sie nichts davon, dass die Eigentümer von Joshi ihren Kater zurückhaben wollen – vor allem der Mann und die Kinder. Wir meinen, die derzeitigen Betreuer/Bediener von Joshi hätten vom Gericht geladen und gehört werden sollen, so dass eine einvernehmliche Lösung hätte gefunden werden können – oder mindestens damit Familie Dayekh selbst sehen könnte,  dass ihr Kater jetzt in guten Händen ist und auch als Ex-Freigänger seiner neuen Familie kein Probleme macht wie z. B. urinmarkieren oder Türrahmen und Wände kratzen. Es wäre auch allen wohler gewesen, wenn der Kater vorgezeigt worden wäre, denn dann wäre sichtbar  und sicher gewesen, dass er nicht ausgesetzt worden ist.

In der Logik dieses Richterspruches kann einer, der etwas weitergibt, das ihm nicht gehört, zur Wiederbeschaffung und Rückgabe nicht gezwungen werden, weil „es ja schon weg ist“. Was ist das denn für eine Logik?

Unerwähnt blieb bei der Gerichtsverhandlung, dass im Gesetz (betr. Fundsachen) steht, dass jede gefundene Sache nach ihrer Auffindung noch 6 Monate dem gehört, der sie verloren hat und nicht dem Finder. Der Finder ist nur mittelbarer Eigentümer solange der Verlierer nicht bekannt ist.  Das gilt auch für Katzen (siehe entsprechende Seite beim Tierfang Lichtenberg, dem Fundbüro für Berliner Haustiere, wo alle gefundenen Tiere gemeldet werden müssen und innerhalb der 6-Monatsfrist zurückgegeben werden müssen, wenn sich ihr Besitzer findet und sie zurückhaben möchte). Der mittelbare Eigentümer muss. so steht es im Gesetz, eine Sache, die er weitergegeben hat, wieder zurückholen und zurückgeben sobald der Eigentümer bekannt ist und sie zurückhaben möchte. Unsere beratende Juristin meint, dass Herumtrixen zwecks Vermeidung der Rückgabe sittenwidrig ist.

Unten der Artikel von heute aus der BZ:

 BZ-150306-Fam-Dayekh ist traurig

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Die Terminologie in diesem Artikel ist nicht ganz richtig – und falsche Bezeichnungen können für Tiere jetzt und noch mehr in Zukunft schreckliche Folgen haben.

Die Behörden / Fachleute / Juristen unterscheiden bei Katzen, die draußen herumlaufen, folgende Kategorien:

Wohnungskatzen – sind Tiere, die nur drinnen leben.  Wenn sie irrtümlich ins Freie geraten und sich dort verstecken oder verlaufen, bewegen sie sich meist im unvertrauten Gelände scheu und defensiv. Nachts, wenn es ruhig ist, kommen sie zurück oder sie wandern auf der Suche nach Nahrung weiter, wenn sie zu Hause nicht rein können. (Wohnungskatzen müssen unbedingt gekennzeichnet werden, denn 50 % von ihnen geraten durch Zufall oder weil sie schlau sind  mal weg oder sie fallen raus!!)

Freigänger – d. h. Katzen, die drinnen wohnen und nach draußen spazieren gehen. Sie haben ein Zuhause und gehen raus und rein, meistens weil die Halter das für artgerechte Tierhaltung halten.

Fundkatzen – d. h. weggelaufene Stubenkatzen oder Freigänger, die zum Nachbarn oder anderen menschen gehen und sich streicheln + füttern lassen.

Straßenkatzen  – d. h. Katzen, die draußen geboren oder schon lange draußen sind und sich daran gewöhnt haben und mehr oder weniger verwildert und scheu sind, auch volkstümlich „Streuner“ genannt.

Wildkatzen – die es bei uns gar nicht gibt. Wir haben hier nur verwilderte Katzen, die möglicherweise auch schon draußen geboren wurden.

Geklaute Katzen – das sind alle Katzen, die sich jemand aneignet, dem sie nicht gehören. Also zum Beispiel ein Nachbar, der seinem Nachbarn die Katze wegfüttert (wie in diesem Fall) – oder einer, der eine Katze aufnimmt und die Aufnahme nicht beim Tierfang in Lichtenberg meldet. Die Unterschlagung von Fundsachen , also auch die Aufnahme einer fremden Katze, die dem Fundamt nicht als gefundene gemeldet wird, ist laut Gesetz strafbar und wird im Verhandlungsfall selbstverständlich mit Herausgabe der Katze und mit Geldstrafen geahndet.

Die Verwechselung dieser Kategorien kann für die Katze (und ihren Halter) fatal sein. Aber leider weiß kaum jemand darüber bescheid, weil es erst dann von eigenem Interesse ist, wenn man selber betroffen ist.

Die EU betreibt jetzt auch noch die Änderung von Gesetzen zwecks Vereinheitlichung innerhalb der EU, so dass EU-weit alle Katzen, die sich draußen bewegen, in Wildkatzen umbenannt werden. Mit allen Konsequenzen. Auch tödlichen.

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Joschi von Dayekh war kein Streuner sondern ein teilweise geklauter Freigänger, der tagsüber bei der Nachbarin zu Besuch gegangen und jeden Abend wieder nach Hause gekommen ist. Deshalb haben seine Halter ihn auch nicht vermisst und deshalb sind sie nicht auf die Idee gekommen, dass jemand ihren Kater „gefunden“,  für einen armen Straßenkater ohne Zuhause gehalten und dann als „Fundkatze“ vom Tierheim hat abholen lassen.

Familie Dayekh, das sind ganz normale Menschen, die sich nun Sorgen um ihre Katze machen. Sie denken darüber nach, was mit ihrem Kater, der sein Leben lang Freigang gewöhnt war, passiert, wenn er nun in einer Wohnung eingesperrt anfängt zu pinkeln oder mit Harnmarkieren stört. Dayeckhs würden ihn dann wieder zurücknehmen (was selten ein Katzenbesitzer anbietet!), sie können es aber den neuen Haltern nicht sagen, weil das Tierheim dessen Namen nicht herausgeben will.

Dayekhs machen sich nun Sorgen, ob ihr Kater die beiden kurz nacheinander erfolgten Impfungen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden hat, ob er noch lebt? Sie wären vermutlich durchaus großherzig genug, den Kater in einem guten neuen Zuhause zu belassen, wenn sie sich davon überzeugen könnten, dass es auch an dem so ist.

Alle vernünftigen, menschlich nachvollziehbaren und dem Interesse des Tieres dienenden Verhaltensweisen kommen aber nicht zum Tragen, weil das Tierheim nicht will – und das Gericht anscheinend auch nicht. Und weil die Anwältin von Fam D. offenbar mehr gegen ihre Mandanten arbeitet anstatt für sie – obwohl sie, wie wir von anderer Seite hörten, es besser gewusst hat. Alles irgendwie seltsam.

Dies bleibt wohl so, solange sich niemand findet, der kompetent und beherzt ist und der gegen solchen Umgang mit Berliner Katzenhaltern und ihren Tieren etwas ausrichten kann und will, vielleicht weil er ihm ganz gewaltig stinkt.

GANZ KLAR muss sein, dass der Verlust einer Katze keine Lappalie für deren Halter ist sondern oftmals ein traumatisches Erlebnis, das schwere Erkrankungen nach sich ziehen kann. Mithin ist der Diebstahl einer Katze auch kein Kavaliersdelikt.

Was leider auch wahr ist, das ist, dass viele Katzenhalter wenig mit Katzenwissen ausgestattet und naiv im Umgang mit der Welt sind und deshalb nur unzureichend für die Sicherheit ihrer Katzen – und auch ihre eigene – sorgen können.

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Bevor wir aber zu viel Zeit mit dem Nachdenken über das Verhalten von anderen verbringen, an dem wir sowieso nichts ändern können, müssen wir uns darüber klar sein, was wir selber tun können und wollen, bevor uns ein Tier entläuft:

Grundsätzlich gilt bei Katzen das, was unser Tierarzt immer wieder sagt: „Man kann gar nicht so dumm denken wie es dann kommt.“ Deshalb:

1. Unser Tier vor dem Verschwinden

chippen oder tätowieren – und wenn ja, in welchem Alter?

siehe im Internet und hier: Chippen oder Tätowieren

– oder reicht Halsband mit Anschrift? – nur für die wohlmeinende Nachbarschaft!

2. Katze gefunden – was tun?

2.1. Unbedingt zuerst mit einem Halsband mit Brief an den Halter im Container versehen mit der Bitte um Anruf! Alle Nachbarn befragen, auch auf die warten, die gerade nicht da sind. Dann die Katze wieder raus lassen um zu sehen, ob sie nach Hause geht.

2.2. Mit der Katze zum Tierarzt gehen und dort auf Kennzeichnung / Chip untersuchen lassen.

2.3. Zettel an die Bäume im Kiez pinnen mit Foto von der Katze und eigener Telefonnummer.

2.4. Katze als unbekannten Neuankömmling in Internetportalen ausstellen.

2. 5. Im Fall, dass Sie die Katze bei sich reinholen: Beim Tierfang als Fundkatze anmelden (mit Foto, Fundort und Funddatum!) und / oder per Zeitungsanzeige den Fund bekanntgeben. (Bundesgebiet)

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