§ 1
Der Vereinsname ist „Berliner Stadtkatzen e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll gemäss § 57 BGB in das Register eingetragen werden.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Foerderung des Tierschutzes und der Bildung.
Ziele des Vereins: Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Arbeit des Vereins ist
2. 1. alltagspraktisch orientiert
2. 1. a. Tiere in Not, v.a. Katzen, werden vorübergehend in guten Lebensverhaeltnissen (bei Gasteltern – keine Käfige) untergebracht und unentgeltlich bestmöglich weitervermittelt; Fütterung von frei lebenden Tieren;
2. 1. b. unentgeltliche Information, Beratung und Begleitung von Tierhaltern;
2. 1. c. Organisation eines vereinsinternen Tiersitter-Services auf Gegenseitigkeit
2. 1. d. gerichtliches Vorgehen gegen mörderische Katzenhasser, z.B. Leute, die auf Katzen schiessen, Giftköder auslegen usw.
2. 2. Bildungsbewusst
Der Schwerpunkt des Vereins ist: Wir betrachten die Beschäftigung mit Tieren (und ihren Haltern) als Möglichkeit zur (Weiter-)Entwicklung zu kurz gekommener Selbstanteile. Durch unsere (Vereins-)Aktivitäten werden wir sensibler für uns und unsere Umwelt, spürsamer für tierische und eigene Bedürfnisse, aktiver, kreativer, selbst- und realitätsbewusster, gebildeter, stabiler und sozialer. Diese Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung möchten wir vielen Menschen ermöglichen, um auf diese Weise positiv aufs Ganze zu wirken. Deshalb laden wir Künstler, Intellektuelle, Wissenschaftler, (Tier-) Ärzte und (Tier-) Therapeuten, die sich mit der schwierigen Rolle von (Säuge-)Tieren in der Zivilisation beschäftigen, zu Veranstaltungen ein, die der Weiterbildung der tierschutzinteressierten Bevölkerung dienen.
2. 2. a. Wir bemühen uns außerdem um Aufklärung, Information und Weiterbildung von Katzenhaltern und Interessenten in Katzenhaltungsfragen und Unterweisung in naturheilkundliche / homoeopathische Heilverfahren: Bewußtseinsbildung über einen selbstbewussten, kreativen, heilsamen, gewaltfreien Umgang mit Säugetieren (= Tieren und Menschen) als Beitrag zum Ganzen.
2. 2. b. Wir informieren über die Verwendung von Katzen (und Mäusen) als Versuchstiere.
2. 3. Tierschutzbewusst
Wir versuchen, durch eine Veränderung der Gesetzgebung zu erwirken, dass Katzen (wie andere höhere Säugetiere) nicht länger als Versuchstiere benutzt oder durch andere Formen der menschlichen Blödheit gequält werden (Respekt statt Verachtung und Grausamkeit). Wir betrachten unseren Beitrag zu Verbesserungen der Lebensbedingungen von Tieren / Katzen als positive Einwirkung aufs Ganze und als eine moderne Art der Förderung einer Kultur im Dienste eines gewaltfreien, versöhnlichen und entwicklungsförderlichen Umgangs mit unserer Mitwelt.
§ 3 Mittel des Vereins
Der Verein finanziert sich ausschliesslich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die ausschliesslich für die satzungsmässigen Zwecke ausgegeben werden dürfen. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Einmal jährlich wählen die Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung den aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bestehenden Vorstand mit einfacher Mehrheit. a. der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsfrist so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. b. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in den ersten Monaten des Jahres und beschließt
a. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
b. die Entlastung des Vorstands
c. die Wahl des Vorstands
d. Satzungsaenderungen mit 3/ 4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
e. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 5 Mitgliedschaft
5. a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fühlt.
5. b. Mitglieder und Förderer des Vereins sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, so haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
5. c. Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Aufnahme von Personen, die dem Verein beitreten möchten. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte erworben.
5. d. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche, dem Vorstand bis zum 30. Oktober des Jahres zugegangene Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, durch Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand, im Einspruchsfall durch die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Vertretung
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Jedes der beiden Mitglieder ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten.
§ 7 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Einmal jährlich findet eine Kassenprüfung statt.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an die „Tierversuchsgegner Berlin Brandenburg e.V.“ oder an einen anderen, zu dieser Zeit existierenden Tierschutzverein. Die Entscheidung für einen bestimmten Tierschutzverein wird zu gegebener Zeit durch von der Mitgliederversammlung durch absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Satzung vom Sonntag, dem 04. 02. 2001
2015 – 2017: Wir diskutieren und erwägen seit der MV vom 8. Nov 2015 die Ergänzung der Satzung um den folgenden Punkt:
„2. 1. e: Eingeschläferte und aus unklaren Gründen gestorbene Katzen werden seziert. Wenn Tiere nach unzureichender und/oder falscher Diagnostik ohne vernünftigen Grund eingeschläfert oder mit Todesfolge falsch behandelt wurden, erfolgt seitens des Vereins automatisch Strafanzeige gegen den dafür verantwortlichen Tierarzt.“
Eigentlich ist dieser Punkt indirekt schon im § 2.1.d enthalten.
geänderte Satzung laut MV-Beschluss vom 6. 5. 2018, § 9:
Die Seite wurde zuletzt geändert am 28 Mai 2018.