§ 1
Der Vereinsname ist “Berliner Stadtkatzen e.V.”.
Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein soll gemaess § 57 BGB in das Register eingetragen werden.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Foerderung des Tierschutzes und der Bildung.
Ziele des Vereins: Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Arbeit des Vereins ist
2. 1. alltagspraktisch orientiert
2. 1. a. Tiere in Not, v.a. Katzen, werden voruebergehend in guten Lebensverhaeltnissen (bei Gasteltern – keine Käfige) untergebracht und unentgeltlich bestmoeglich weitervermittelt; Fuetterung von frei lebenden Tieren;
2. 1. b. unentgeltliche Information, Beratung und Begleitung von Tierhaltern;
2. 1. c. Organisation eines vereinsinternen Tiersitter-Services auf Gegenseitigkeit
2. 1. d. gerichtliches Vorgehen gegen moerderische Katzenhasser, z.B. Leute, die auf Katzen schiessen, Giftkoeder auslegen usw.
2. 2. bildungsbewusst
Der Schwerpunkt des Vereins ist: Wir betrachten die Beschaeftigung mit Tieren (und ihren Haltern) als Moeglichkeit zur (Weiter-)Entwicklung zu kurz gekommener Selbstanteile. Durch unsere (Vereins-)Aktivitaeten werden wir sensibler fuer uns und unsere Umwelt, spuersamer fuer tierische und eigene Beduerfnisse, aktiver, kreativer, selbst- und realitaetsbewusster, gebildeter, stabiler und sozialer. Diese Moeglichkeit zur persoenlichen Weiterentwicklung moechten wir moeglichst vielen Menschen ermoeglichen, um auf diese Weise positiv aufs Ganze zu wirken. Deshalb laden wir Kuenstler, Intelektuelle, Wissenschaftler, (Tier-) Aerzte und (Tier-) Therapeuten, die sich mit der schwierigen Rolle von (Saeuge-)Tieren in der Zivilisation beschaeftigen, zu Veranstaltungen ein, die der Weiterbildung der tierschutzinteressierten Bevoelkerung dienen.
2. 2. a.  Wir bemuehen uns ausserdem um Aufklaerung, Information und Weiterbildung von Katzenhaltern und Interessenten in Katzenhaltungsfragen und Unterweisung in naturheilkundliche / homoeopathische Heilverfahren: Bewusstseinsbildung ueber einen selbstbewussten, krestiven, heilsamen, gewaltfreien Umgang mit Saeugetieren (= Tieren und Menschen) als Beitrag zum Ganzen.
2. 2. b. Wir informieren ueber die Verwendung von Katzen (und Maeusen) als Versuchstiere.
2. 3. tierschutzbewusst
versuchen wir, durch eine Veraenderung der gesetzgebung zu erwirken, dass Katzen (wie andere hoehere Saeugetiere) nicht laenger als Versuchstiere benutzt oder durch andere Formen der menschlichen Bloedheit gequaelt werden (Respekt statt Verachtung und Grausamkeit). Wir betrachten unseren beitrag zu Verbesserungen der Lebensbedingungen von Tieren / Katzen als positive Einwirkung aufs Ganze und als eine moderne Art der Foerderung einer Kultur im Dienste eines gewaltfreien, versoehnlichen und entwicklungsfoerderlichen Umgangs mit unserer Mitwelt.
§ 3 Mittel des Vereins
Der Verein finanziert sich ausschliesslich aus Mitgliedsbeitraegen und Spenden, die ausschliesslich fuer die satzungsmaessigen Zwecke ausgegeben werden duerfen. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Koerperschaft fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetung beguenstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Einmal jaehrlich waehlen die Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung den aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bestehenden Vorstand mit einfacher Mehrheit. a. der Vorstand fuehrt die Geschaefte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschaeftsordnung. DerVorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsfrist so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewaehlt worden ist. b. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in den ersten Monaten des Jahres und beschliesst
a. die Hoehe der Mitgliedsbeitraege
b. die Entlastung des Vorstands
c. die Wahl des Vorstands
d. Satzungsaenderungen mit 3/ 4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
e. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 5 Mitgliedschaft
5. a. Mitglied des Vereins kann jede natuerliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person des privaten und oeffentlichen rechts werden, die sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fuehlt.
5. b. Mitglieder und Foerderer des Vereins sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, koennen durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, so haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
5. c. Der Vorstand entscheidet einstimmig ueber die Aufnahme von Personen, die dem Verein beitreten moechten. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushaendigung einer Mitgliedskarte erworben.
5. d. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche, dem Vorstand bis zum 30. Oktober des Jahres zugegangene Austrittserklaerung zum Ende des Kalenderjahres, durch Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand, im Einspruchsfall durch die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Vertretung
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Jedes der beiden Mitglieder ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten.
§ 7 Niederschrift
Ueber die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Schriftfuehrer oder von einem von der Versammlung gewaehlten Protokollfuehrer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Einmal jaehrlich findet eine Kassenpruefung statt.
§ 8 Aufloesung des Vereins
Die Aufloesung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9
Bei der Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes faellt das vermoegen an die “Tierversuchsgegner Berlin Brandenburg e.V.” oder an einen anderen, zu dieser Zeit existierenden Tierschutzverein. Die Entscheidung fuer einen bestimmten Tierschutzverein wird zu gegebener Zeit durch von der Mitgliederversammlung durch absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Satzung vom Sonntag, dem 04. 02. 2001
Die Seite wurde zuletzt geändert am 18 März 2011.
