Neue Verordnungen zur Arbeitserlaubnis von Tierschützern

Nachtrag vom 24. 4. 2018:    Wir lernen dazu

Interessant: Tierschützer gibt es nicht als juristische Kategorie. Umgang mit Tieren ist entweder gewerblich oder privat. Entweder jemand hält Tiere, das ist privat, oder er verkauft sie, das ist gewerblich. Dazwischen gibt es nichts. Wir Tierschützer fühlen uns keiner der beiden Gruppen zugehörig, da wir Tiere weder halten oder behalten noch mit Gewinn weitergeben bzw. verkaufen. Wir sind auf Tierwohl, auf Halterwohl und auf Tierschützerwohl ausgerichtet und nicht auf Profit in Form von Einkünften durch Tierhandel oder kostenpflichtige Weiterbildung, die es bei uns praktisch und kostenlos durch Mitarbeit gibt.

Grundsätzlich begrüße ich die Forderung nach Vermehrung von Wissen bei allen Menschen, die mit Tieren zu tun haben, wenn diese in ihre Obhut und Verantwortung geraten sind. Ich hätte nichts gegen einen obligatorischen Sachkundenachweis bei Endabnehmern von Haustieren, also den Haltern. Denn ich halte es nicht für ausreichend, dass jetzt nach dem neuen Tierschutzgesetz (von 2013) dem Empfänger von Haustieren eine schriftliche Gebrauchsanweisung für den Umgang mit seinem Tier vom Verkäufer mitgegeben werden soll: Keiner weiß, ob der neue Halter das Schriftstück liest und verstehen kann. (Ich erkenne aber an, dass ein obligatorischer Sachkundenachweis, der jetzt 640 € kosten soll, dazu  führen würde, dass sich die Menge der Halter / Bewerber um Tiere erheblich verringern würde. Wohin dann mit dem Überhang?)

Ich würde auch behördliche Zuchterlaubnis im Fall der Vermehrung von Tieren begrüßen. Denn ich habe etwas gegen jede Art von gewerbsmäßigem Handel mit Lebewesen.

Auch halte ich es für richtig, dass die Behörde sich nun endlich darum bemüht, Strukturen zu schaffen, die dem Wohl von Tieren und ihren Haltern / Versorgern dienen. Darum bemühen wir uns seit vielen Jahren. Vieles ist Glaubensfrage. Bisher konnte jeder mit Tieren nach bestem Vermögen machen, was er wollte.  Zwar nicht qua Gesetz, aber qua Gesetzeslücke und Sachunkenntnis. Dem war bisher nicht viel entgegenzusetzen, vor allem wegen Personalmangel. Das, was jetzt hier entsteht, kommt mir bisher eher vor wie Reglementierung als wie Strukturierung.

Bei den nun in Angriff genommenen Verbesserungen in Sachen Tierwohl stört mich etwas, dass sie von Menschen getätigt werden, die selber keine EIGENEN  LANGJÄHRIGEN Erfahrung im Umgang mit Tieren, also mit der Versorgung, Pflege und Vermittlung von zahlreichen lebendigen Tieren gemacht haben, so dass sie gut Bescheid darüber wissen, weil sie die Tiere selber aufgenommen, gehalten und weitergegeben haben und alle damit zusammenhängenden Schwierigkeiten gut aus eigener Erfahrung kennen.

Auch stört mich die viele Büroarbeit, die nun von zu wenigen Tierschutzaktiven zusätzlich geleistet werden  muss damit die Behörden zufrieden sind.

Wenig wohl fühle ich mich auch mit der jetzt von den Behörden betriebenen Verpflichtung von sehr erfahrenen Tierschützern, sehr viel Geld für einen Sachkundenachweis bezahlen zu müssen, nämlich 640 € für EINE Tierart! Für jede weitere soll die Tieraufnahme- und Vermittlungserlaubnis noch mal 150 + 240 Euro. Das ist nicht viel Geld für professio-nellen Tierhändler, für Tierschützer aber wohl. Offenbar entsteht hier ein neuer Geschäftszweig.

Den Sinn dieser finanziellen Anbindung kann ich nicht erkennen, weil Tierschützer, die seit vielen Jahren im Fach „praktischer Tierschutz“ in Kooperatin mit ihren Tierärzten arbeiten, meiner Erfahrung nach kompetenter und sachkundiger sind im Umgang mit Tieren und deren zukünftigen Haltern als jede fachfremde „Autorität“. Ich halte jeden, der nicht jahrelang als Tierschützer im aktiven Tierschutz mit Aufnahme und Vermittlung von leibhaftigen Tieren gearbeitet hat, für nicht kompetent in dem Sinne, dass theoretische Kenntnisse nicht reichen um Tierwohl und Schwierigkeiten mit deren Haltern richtig einschätzen zu können.

Auch verstehe ich nicht, warum die Behörden nicht schon längst allen Tierschutzvereinen und Tierschutzinitiativen schriftliche Info über die Veränderungen und die zu beachtenden neuen Spielregeln zugestellt haben, denen Tierschützer seit 2014 Folge leisten müssen.

Auf dem Weg der Schulung durch die Mitglieder in unserem Verein, die mindestens EIN juristisches Staatsexamen abgelegt haben und durch die von uns beschäftigten Anwälte, erwerben wir nun unverzichtbare juristische Kenntnisse, ohne die es offenbar nicht geht. Denn wir wollen uns ja in allen Punkten gesetzestreu, korrekt und im Dienste des Tierwohls richtig verhalten. Juristen können als Gegenleistung bei uns praktischen Umgang mit Katzen und alles, was zum Katzenschutz gehört lernen!

Hier nun  juristische Ratschläge für Tierschützer so weit wir diese Kenntnisse durch neue Erfahrungen jetzt erwerben müssen:

  1. Wenn §-11-Erlaubnis beim Tierschützer vorhanden ist und von der Behörde ausgesetzt wird, darf sich der bei seiner Arbeit behinderte Tierschützer oder Pflegestelleninhaber nicht mit dem mündlichen Tieraufnahmeverbot zufrieden geben. Er muss die Behörde dazu auffordern, ihm die begründete Aussetzung der §-11-Erlaubnis schriftlich zuzustellen und eine schriftlichen Liste der Mängel mitzugeben, die es abzustellen gilt. Die aufgeführten Mängel müssen erheblich sein. Sie dürfen nicht erfunden, absichtliche Falschaussagen oder Fragen des Geschmacks sein. Denn: Die §-11-Erlaubnis ist ein schriftliches Dokument, das im Fall der Zurücknahme eines schriftlichen Widerrufs mit Widerspruchsbelehrung  bedarf.

Achtung, Trick: Eine mündliche Aussetzung der Erlaubnis hat keinen juristischen Wert ausser dass eine vorgetragene Beanstandung behoben werden muss.  Der hingehaltene Pflegestellen-Inhaber darf bei der Bearbeitung des Vorgangs  nicht ungeduldig werden, denn er verliert angeblich (juristisch) seinen Anspruch auf die ausgesetzte, vorherige §-11-Erlaubnis durch die neue Beantragung der Erlaubnis. (!?)

Bei Verschleppung der Bearbeitung des Vorgangs gilt als angemessene Frist, dass ca 5 Wochen  nach Vorgangsbeginn schriftliche „Sachstandsmitteilung zum Vorgang vom … Nr. …“ erbeten werden kann und sollte.

Untätigkeitsklage ist nach 6 Monaten ohne Sachstandsmitteilung angemessen.

Hier noch einige Gedanken zum Thema:

  • Wenn schon auf Landesebene neue Strukturen für Tierschutzarbeit erarbeitet werden, sollten sie  in jedem Bezirk gleichen Bedingungen unterliegen. D.h. eine Forderung nach einer bestimmten qm-Zahl  pro aufgenommenes Tier muss in Reinickendorf dieselbe Größenordnung haben wie in Steglitz. Solche Festlegungen könnten auch problemlos schriftlich verbreitet werden. Klarheit ist in jedem Fall hilfreich für alle Beteiligten. Die Behörden könnten den Tierschützern wenigstens inhaltlich richtige und verbindliche Info-Blätter über die neuen Spielregeln zukommen lassen.
  • Als sehr erfahrene Katzenschützer fragen wir uns, wie sinnvoll und realitätsgerecht die jetzt von den Behörden in Berlin errichteten neuen Tierschutz-Strukturen sind und ob sie imstande sind, die Engpässe zu verringern und den Bedarf sinnvoll zu bedienen. Ich brauche nicht zu verschweigen, dass ich von  dieser „Strukturreform“ im Gefolge des neuen TSG (von 2013) enttäuscht bin, da ich ihren Sinn im Hinblick aufs Tierwohl und ihre Ausrichtung auf den Weiterbildungsbedarf und eine Tierwohl erzeugende Unterstützung der nicht-kommerziell ausgerichteten Tierschützer und der Halter nicht erkennen kann. Ich bin auch gespannt darauf, wo denn die  überzähligen und nicht mehr erwünschten Tiere hinkommen, wenn Tierschützern die Aufnahme und Weitergabe von unerwünschten, schlecht versorgten und überzähligen Tieren erschwert wird ohne dass deren Anzahl verringert sondern statt dessen vermehrt wird.
  • M.E. erzeugen und vermehren die derzeitigen Wandlungen illegale und tierschädigende Messi-Haltungen anstatt ihnen entgegenzuwirken.

Wir würden uns darüber freuen, sinnstiftend an der Herstellung von bedarfsgerechten, Tierschutzstrukturen teilnehmen zu dürfen. Unten: interessante Mitteilungen, aber leider ist nicht klar, von wem sie stammen.

1_mitteilung_zur_aenderung_des_tierschutzgestzes

Statt dessen studieren wir jetzt Jura. Learning by doing eben auch in diesem Fall.  Examinierte Juristen, die etwas dazulernen möchten, sind uns als neue Mitglieder und Mitarbeiter, die Tierschutz/ Katzenschutz von uns lernen wollen, sehr willkommen!

Antworten RA-K am 25-4-2018-Fragen

Foto unten: Julia Morgeneier

Es geht um das Tun von Tierschützern. In diesem Bereich tut sich behördlicherseits gerade etwas, was ich nicht verstehe.

Bisher konnte jeder, der ein Tier aus einer Notlage befreien und / oder seinen Tod verhindern wollte, dieses Tier bei sich selber aufnehmen oder einer anderen, ihm geeignet erscheinenden Person geben, wenn diese bereit und imstande war, das Tier aufzunehmen und zu halten. Sowohl der Tierschützer als auch der neue Tierhalter haben dies bisher aus Sorge, Mitleid und Liebe zum Tier unentgeltlich getan, man könnte auch  „gearbeitet“ sagen bei Menschen, die das den ganzen Tag lang und jeden Tag eigenverantwortlich auf eigene Rechnung tun.

Diesbezüglich scheint sich jetzt etwas zu ändern – und zwar auf der Grundlage der letzten Fassung des Tierschutzgesetzes von 2013 und dem dort veränderten § 11.

Danach braucht nun jemand, der ein gefundenes  Tier aufnehmen und oder weitergeben möchte, also tierschützerisch tätig werden will, eine Handlungserlaubnis, anders ausgedrückt, eine Arbeitserlaubnis.  (DAS habe ich jedenfalls bisher verstanden.) Und das für eine Arbeit, deren Kosten er selber aus der eigenen Tasche bestreiten muss. Denn erfahrungsgemäß nimmt keiner einem Tierschützer ein Tier ab, das nicht vorher grundsaniert worden ist. Diese Grundsanierung z b. der Katze kostet den Tierschützer / Finder des Tieres mindestens (durchschnittlich)  250 €, die ihm garantiert kein einziger Abnehmer einer Katze zu bezahlen bereit ist. D. h., es kann bei dieser neuen Verordnung nicht um den materiellen Gewinn gehen. Denn den gibt es bei Tierschützern nicht. Deshalb sind sie aufs Spendensammeln angewiesen.

Wenn es nicht ums Geld geht, worum geht es denn dann?

Es geht um den Sachkundenachweis nach § 11?

Der Sachverstand eines Tierhalters oder Tierschützers oder Tierhändlers unterliegt der Überprüfung durch die Bezirks-Amtstierärzte.

Sie erteilen die sogenannte §-11-Erlaubnis, also die Erlaubnis zur Aufnahme und zur Weitergabe von Tieren an Einzelpersonen, die sich darum bewerben, egal ob diese Mitglieder eines Tierschutzvereins oder Tierhändler oder Tierhalter sind. Dabei werden die tierspezifischen Kenntnisse der Person und die Haltungsbedingungen der aufgenommenen und betreuten Tiere vor Weitergabe überprüft. Der Überprüfte erhält manchmal eine schriftliche Bescheinigung über seine Sachkunde und Kompetenz für die betreffende Tierart und den Handel damit. Die Prüfung ist kostenpflichtig.  So weit so gut.

Der Prüfling erwirbt aber keinen Titel – und er erwirbt eine sehr fragwürdige „Arbeitserlaubnis“ (besser: Betätigungserlaubnis), die ihm jederzeit wieder abgenommen werden kann, zum Beispiel sobald sich Nachbarn beschweren. Das bedeutet im Klartext:

Die Behörde macht sich zum Dienstmädchen vom Beschwerde führenden Nachbarn. Der Tierschützer wird dadurch bei seiner Arbeit vom Wohlwollen des Nachbarn abhängig. Wenn der Nachbar neurotisch oder narzisstisch ist oder einen Prügelknaben, einen  Prellbock oder  mich als sein gehorsames Dienstmädchen oder meine Wohnung haben will, habe ich Pech gehabt, es sei denn, die mit dem Vorgang betrauten Behördenvertreter nehmen richtig wahr.

Das hatten wir hier vor langer Zeit auch alles schon. Zum Glück haben unsere Amtstierärzte mir in derartiger Bedrängnis durch ein Horde von tierfeindlichen,  neidischen, habgierigen, mobbenden Nachbarn, die 2 von meinen damals 4 Wohnungen nachdem ich sie instand gesetzt hatte, für sich haben wollten,  unter die Arme gegriffen und §-11-Erlaubnis erteilt.  Ich kann also froh sein, in Charlottenburg, wo Amtstierärzte am Werk sind, die einen guten Blick auf das soziale Gefüge und die Hass- und Neidbereitschaft der Anwohner  haben.

(Beispiel: Wir hatten das Problem, dass der Brautmodenladen nebenan ein Gartentür nach hinten raus hat, die im Sommer den ganzen Tag lang offen stehen soll, weil die Angestellten ab und an im Garten Kaffee trinken wollen. Die Tür soll auch dann offen stehen, wenn keiner von ihnen dort ist, wegen der Belüftung des Ladens. Im Klartext bedeutet das für uns, dass unsere Freigänger so lange nicht rausgehen dürfen wie die Tür vom Laden offensteht, denn es wäre nicht verwunderlich, wenn einer von den Katern durch die offene Gartentür in den Brautmodenladen geht und dort die Brautkleider markiert. Mein Angebot, eine selbstschließende halbe Westerntür anzubringen und damit die Katzen am Betreten des Ladens zu hindern, wurde abgelehnt. Der Wunsch der Nachbarn nach Einsperren unserer zugelaufenen Freigänger macht mir Stress, denn die seit 16 Jahren frei laufenden Katzen sind sauer, wenn sie nicht rausdürfen. Das Problem für uns und die Gegenseite hat sich aber im Lauf der Jahre durch fortgesetzte freundliche Gespräche gelöst und zuletzt nun auch dadurch, dass in dem Laden jetzt ein ständig kläffender Mops wohnt, der tagsüber die Tür bewacht.

Dieses Beispiel will zeigen, dass die Beschwerde / Anzeige von Nachbarn oder anderen Beteiligten, die zur Entziehung der §-11-Erlaubnis und im schlimmen Fall gar zum Tierhaltungsverbot eines Tierhalters durch die Behörde führt, eine entspannte, uneigennützige und differenzierte Draufsicht mit erheblichen psychologischen Kenntnissen  auf alle im sozialen Gefüge agierenden Personen seitens der Behörde voraussetzt.

Berlinweit erleben wir in diesem Zusammenhang immer wieder: da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Was wir häufig  gar nicht erkennen können, ist der Sinn von Verordnungen und Verhalten. Den zu erkennen ist aber unser Bestreben.

Hier gibt es nun erst mal Info für alle zu den neuen Verordnungen von einer Anwältin, die sich damit befasst hat, was die Behörde sich vorstellt was im Tierschutz jetzt wie geschehen, also besser gemacht werden soll:

Auskunft § 11 – RA K-web

Foto: Julia Morgeneier

This entry was posted in Neuigkeiten. Bookmark the permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert