Info Rechtsgrundlage Gemeinnützigkeit

Rechtsgrundlagen Gemeinnützigkeit (2018)

Hi,

allgemein ist die Gemeinnützigkeit in den §§51-58 Abgabenordnung (AO) festgelegt (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG001001301). Grundsätzlich kommt es dabei nicht auf einzelne Formen der Mittelgenerierung an, sondern vor allem auf deren Verwendung. So heißt es zum Beispiel im einschlägigen §55 Absatz 1 AO, dass es nicht gewerbs- oder erwerbsmäßigen Zwecken dienen darf, was aber Gewinnerzielungsabsicht, d.h. Absicht auf Mehrung des Vermögens der Körperschaft, voraussetzt (siehe z.B. https://www.juraforum.de/lexikon/gewerbe unter Punkt 3).

Es darf auch nicht zum persönlichen Vorteil einzelner Personen oder Personenkreise Vereinsgeld ausgegeben werden, wenn es nicht unmittelbar und in angemessenem Umfang den satzungsmäßigen Zwecken dient, siehe §52 Absatz 1 AO (für Nichtmitglieder – z.B. Tierärzte, Pflegestellen, Futterspenden für andere Vereine, etc. – da muss also belegt werden können, dass die Ausgaben zweckgebunden waren) und §55 Absatz 1 Nr. 1 (bezüglich Zuwendungen für Mitglieder).

Außerdem ist besonders wichtig Absatz 1, Nr. 5:

Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

D.h. in anderen Worten und ganz kurz zusammengefasst: Du darfst jederzeit auf beliebigem legalen Wege beliebig hohe Einnahmen generieren (bei zu hohen Vermittlungspauschalen könnte man z.B. von Wucher – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html – sprechen, sofern die Höhe nicht auch im Einzelfall sachlich, z.B. wegen hoher Operationskosten, zu rechtfertigen ist), solange die generierten Mittel innerhalb von zwei Jahren für die satzungsmäßigen Zwecke auch wieder ausgegeben werden und auch jederzeit die Absicht bestand, die Mittel in vollem Umfang den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen.

Vielleicht noch interessant für dich könnte sein, dass man nach §62 Absatz 1 Nummer 3 AO Rücklagen in Höhe von 10% der jährlichen Mittel generieren darf, welche nicht der Bindung an die Zweijahresfrist unterliegen (sog. „freie Rücklage“), siehe §62 Absatz 2 AO. Beispielsweise für den Kauf eines Grundstücks, (Neu-)bau eines Geheges, etc. Außerdem gelten die Ausnahmen nach Absatz 3, d.h. Erbschaften, Sach- und Vermögensspenden (Sachspende hier als Ausstattung, d.h. z.B. dass dir jemand eine neue Hütte spenden kann, die dann dem Verein gehört), sowie „Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden“. All das muss nicht innerhalb von zwei Jahren ausgegeben werden (aber natürlich entsprechend dem Finanzamt gegenüber ausgewiesen).

LG   Philip

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