Bundesverwaltungsgerichtsurteil (2008) : Tierschutzerlaubnis bei Vereinen

Das Bundesverwaltungsgericht Leibzig hat in einer Pressemitteilung 2008 bekannt gegeben, dass Tierschutzvereine keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedürfen, wenn sie Tiere aufnehmen und bis zur Vermittlung an neue Halter … vorübergehend in den Wohnungen von Mitgliedern und Helfern, so genannten Pflegestellen, betreuen lassen.

Private Pflegestellen von Tierschutzvereinen sind keine einem Tierheim ähnlichen Einrichtungen. In Tierheimen werden viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters, die er beim Amtstierarzt in Form einer §-11-Erlaubnis nachweisen muss, wenn der Verein ein Tierheim betreibt.

Siehe Orginaltext unter: pressemitteilung-11-BVGericht-2008

Kommentar:

Wir betreiben kein Tierheim, wir haben (derzeit 17) private Pflegestellen.  Gerade bei Katzen finden wir die Unterbringung in Großgruppen von Tieren falsch und bringen sie deshalb in möglichst kleiner Stückzahl bei möglichst vielen unterschiedlichen Pflegestellen unter bis sie einen neuen Halter haben.

Grundsätzlich sollte jeder, der Tiere aufnimmt und weitergibt, gründliche Fachkenntnisse haben oder erwerben wollen. Dabei ist „learning by doing“ eine effektive, langwierige und begleitungsbedürftige Angelegenheit. das gilt sowohl für Vereine wie auch für den Endabnehmer.

Wir begrüßen jeden Versuch, der zu mehr Wissen über Tierhaltung führt, denn gerade das scheint uns notwendig. Noch besser wäre das Angebot der Vereine, jeden neuen Halter von einem vermittelten Tier zu coachen: also als Ansprechpartner und  Ratgeber erreichbar für die Halter zu bleiben.

renalu, 2018

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